SATZUNG

Vereinssatzung

(Stand: 01.02.2018)

VEREINSSATZUNG
wie am 1. Februar 2018 durch die Mitgliederversammlung beschlossen


§ 1

Name und Sitz

(1) Der am 31.05.1976 erstmals eingetragene Verein führt folgenden Namen: Gewerbe- und Verkehrsverein Scheeßel e. V. kurz GVS e. V.

(2) Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Walsrode unter der Registernummer: 170147

(3) Sitz des Vereins ist Scheeßel.

(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO:

Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden, freiberuflich Tätigen und Unternehmern, sowie den Zielen des Vereins verbundenen Personen.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:

a) Förderung der Interessen des Gewerbes z. B. durch gemeinsame Shopping-Events

b) Tourismusförderung in Scheeßel z. B. durch Weihnachts- und andere Märkte

c) Stärkung von Zusammenhalt und Gemeinschaftssinn der angeschlossenen Mitglieder

d) Steigerung der Attraktivität der Gemeinde Scheeßel als Wirtschaftsstandort


§ 3

Selbstlose Tätigkeit

Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 4

Mittelverwendung

Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweck verwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.


§ 5

Verbot und Begünstigungen

Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.


§ 6

Grundsatz

(1) Der Verein basiert auf demokratischen Grundlagen und ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral

(2) Werden Ämter und Titel von einer Frau erworben und werden Funktionen von Frauen ausgeübt, so gelten Titel-, Ämter- und Funktionsbezeichnungen in ihrer weiblichen Form.


§ 7

Erwerb der Mitgliedschaft


(1) Folgende Personengruppen können Vereinsmitglieder werden:

natürliche –volljährige- Personen

juristische Personen

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3) Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist zulässig. Die Frist beträgt: 1 Monat zum Jahresende und hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen.

(4) Mitglieder deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der juristischen Person.

(6) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.


§ 8

Beiträge


Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Ausstehende Mitgliedsbeiträge können auf Entscheidung des Vorstandes nach mindestens zweifacher Mahnung durch gesetzlichen Mahnbescheid eingefordert werden.


§ 9

Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand


§ 10

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(2) Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt: zwei Wochen.

(3) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist einer der zwei Stellvertreter Versammlungsleiter. Sollten weder der erste Vorsitzende, noch seine Stellvertreter anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(4) Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.

(5) Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung, benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen.

(7) Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

(8) Anträge können gestellt werden von:

a) jedem Mitglied

b) vom Vorstand

(9) Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Das Gleiche gilt auch für Satzungsänderungen.

(10) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Auflösung des Vereins.


§ 11

Stimmrecht und Wählbarkeit

Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. Juristische Personen haben unabhängig der Anzahl anwesender Vertreter nur eine Stimme.


§ 12

Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus:

– 1. Vorsitzender

– zwei stellvertretende Vorsitzende

– Schatzmeister

– Schriftführer

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit eines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die zwei stellvertretenden Vorsitzenden werden dabei zeitversetzt zur Wahl gestellt, sodass jedes Jahr nur ein stellvertretender Vorsitzender zur Wahl steht. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch bei vorzeitiger Amtsniederlegung solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.


§ 13

Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören darf.

(2) Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

(3) Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.


§ 14

Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

(1) Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen durch die Mitgliedsversammlung aufgelöst werden.

(2) Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

(3) Sollte der Verein aufgelöst werden, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:

Gemeinde Scheeßel

Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden.


§ 15

Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.02.2018 von der Mitgliederversammlung des Gewerbe- und Verkehrsverein Scheeßel beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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